Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27. Oktober 2026 ein umfassend überarbeitetes Schreiben zur Forschungszulage veröffentlicht. Darin werden alle Ergänzungen zum ursprünglichen Forschungszulagegesetz (FZulG) nochmals zusammengefasst und es wird erläutert, wie die Finanzämter die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) anwenden sollen. Das neue, 114 Seiten umfassende Schreiben berücksichtigt zahlreiche gesetzliche Änderungen der vergangenen Jahre. Es ersetzt die bisherige Fassung vom 7. Februar 2023.
Neben den bereits 2024 bzw. 2026 eingeführten Verbesserungen (max. 12 Mio. EUR förderfähige Kosten, Anrechnung der Abschreibung auf im Projekt genutzte Maschinen und Anlagen, 20%-Pauschale für Gemeinkosten, 70%-Anrechnung bei Auftragsforschung, 35%-Fördersatz bei KMU, 100 EUR Stundensatz bei Einzelunternehmern) wird auf strengere Nachweispflichten bei der Dokumentation der Arbeitszeiten hingewiesen.
Die Aufzeichnungen sollten den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers dem Grunde und der Höhe nach belegen. Die Dokumentation hat so zu erfolgen, dass bei einer Nachprüfung die Zuordnung sowie der Arbeitszeitaufwand des einzelnen Arbeitnehmers nachvollzogen werden können. Die Beweislast liegt beim Antragsteller. Bei fehlenden bzw. fehlerhaften Dokumentationen kommt eine Berücksichtigung von förderfähigen Lohnaufwendungen nicht in Betracht. Eine Schätzung oder Pauschalierung der Lohnaufwendungen ist unzulässig.
Neu ist außerdem eine ausdrücklich geregelte Kontrollmöglichkeit. Hat das Finanzamt begründete Zweifel daran, ob ein bereits bescheinigtes FuE-Projekt tatsächlich förderfähig ist, kann es die BSFZ um eine gezielte Überprüfung bitten. Eine positive BSFZ-Bescheinigung bleibt damit grundsätzlich verbindlich, schließt aber eine erneute Überprüfung bei konkreten Zweifeln nicht vollständig aus.
Quellen: BMF-Schreiben vom 27.10.2026