Steuerliche FuE-Förderung (FZulG)
Das Wichtigste in Kürze:
- förderfähig sind alle FuE-Vorhaben, die ab dem 02.01.2020 begonnen haben
- Die Forschungszulage kann nach Abschluss des Wirtschaftsjahres jederzeit beim Finanzamt beantragt werden
- 25% der entstandenen förderfähigen Aufwendungen bis max. 2 Mio. EUR
Forschungszulagengesetz (FZulG)
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) will der Bund alle Unternehmen erreichen, die neue Produkte, Verfahren und technische Dienstleistungen entwickeln und dabei nicht auf bestehende Instrumente der Projektförderung zurückgreifen. Darüber hinaus soll das FZulG bis dato ungenutzte Innovationspotential aktivieren und den Anteil innovativer Unternehmen nachhaltig erhöhen.
Kurzes Video zur Erklärung
Unser Vorgehen / Arbeitsweise
1
Kostenloses Erstgespräch
- Einschätzung zur Förderfähigkeit der (geplanten) FuE-Aktivitäten
- erste Prognose zur Höhe der Forschungszulage
2
Registrierung des Unternehmens
- Beantragung Elster-Zertifikat (sofern noch nicht vorhanden)
- Registrierung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
3
Gespräch zur Antragsvorbereitung
- Kalkulation der Projektkosten
- Audit zum FuE Projekt (Neuartigkeit, Ziele, durchzuführende Arbeiten)
4
Antragstellung für die Bescheinigung
- Beschreibung des Vorhabens und Vorbereitung des Antrags durch ATeNe
- gemeinsame Antragstellung auf der Webseite der BSFZ (z.B. per Videocall)
- Hinweise zur Dokumentation des Projekts
5
Durchführung des Entwicklungsprojekts durch Unternehmen
- optional: Controlling und Unterstützung bei der Dokumentation durch ATeNe
6
Beantragung der Forschungszulage durch Steuerberater
- mit der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt
7
Erstattung der Forschungszulage durch Finanzamt
- mit dem Steuerbescheid (als Steuerermäßigung oder Zuschuss)
Kontaktieren Sie uns
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